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§ 14a Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Kostenvorschuss
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§ 14a Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Eine Partei kann in besonderen Fällen gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren angehalten werden, die durch das Begehren mutmasslich entstehenden Kosten vorzuschiessen. Als besondere Fälle gelten namentlich

a) wenn eine Partei keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat;

b) wenn die Partei aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer hiesigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet;

c) wenn der Rekurs nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint;

d) wenn das Begehren auf die Durchführung einer beantragten Beweismassnahme gerichtet ist.

2. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist wird auf das Begehren nicht eingetreten.

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