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153.810 CH-BS

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Festsetzung von Spruchgebühr und Parteientschädigung
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§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Die Auferlegung von Spruchgebühr und Parteientschädigung ist nur verbindlich, wenn sie im Dispositiv des Entscheides festgesetzt wird.

2. Dasselbe gilt für die Auferlegung weiterer amtlicher Kosten, wie Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren.

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