§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall, so kann dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 dieser Verordnung zuerkannt werden.
2. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele, kann die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzt werden.
3. Dem ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen können die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen.