153.810
CH-BS
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Zuschlag zur ordentlichen Gebühr
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr gemäss § 11 dieser Verordnung kann in folgenden Fällen erhoben werden
a) wenn der Gebührenpflichtige die Verwaltungshandlung böswillig oder offensichtlich leichtfertig veranlasst;
b) wenn er die Verwaltungshandlung durch trölerisches Verhalten erschwert;
c) wenn der Streitwert, der Umfang der Streitsache oder die Art der Beschwerdeführung es rechtfertigen oder wenn wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen und der betreffende Grund besonders schwerwiegend ist.
2. Die Spruchgebühr beträgt dann im Falle von § 11 lit. a dieser Verordnung bis CHF 3'500, im Falle von § 11 lit. b bis CHF 7'000.