Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.810 CH-BS

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Spruchgebühr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Die Spruchgebühr beträgt

a) für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20 bis CHF 850, in besonderen Fällen bis CHF 1'750,

b) für Entscheide des Regierungsrates oder ihm gleichgestellter Instanzen CHF 50 bis CHF 1'750, in besonderen Fällen bis CHF 3'500.

← § 10 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren Geltungsbereich[[1]](#titletitle_text_fn_14522_2_1_c) § 12 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →