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153.810 CH-BS

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Schreibgebühren
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§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Die Departemente legen in ihrem Geschäftsbereich die Ansätze der Schreibgebühren in einem Tarif fest.

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