153.810
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Geltungsbereich[[1]](#titletitle_text_fn_14522_2_1_c)
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Die Regeln dieser Verordnung sind beim Erlass aller Gebührenordnungen zu berücksichtigen, insoweit nicht das Gesetz, das zum betreffenden Gebührenerlass die Grundlage bildet, etwas anderes bestimmt.