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§ 9 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Zuschlag zur ordentlichen Gebühr
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§ 9 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Veranlasst der Beschwerdeführer böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert er diese durch trölerisches Verhalten, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.

2. Das Gleiche gilt, wenn der Streitwert oder der Umfang der Streitsache es rechtfertigen oder wenn wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen.

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