153.800
CH-BS
§ 9 Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Zuschlag zur ordentlichen Gebühr
§ 9 Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Veranlasst der Beschwerdeführer böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert er diese durch trölerisches Verhalten, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.
2. Das Gleiche gilt, wenn der Streitwert oder der Umfang der Streitsache es rechtfertigen oder wenn wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen.