153.800
CH-BS
§ 7 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - b) Parteientschädigung
Gebühren und Parteientschädigung im Verwaltungsrekursverfahren
§ 7 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · b) Parteientschädigung
1. Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem Anwaltskosten entstanden sind, kann, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden.
2. Die Parteientschädigung kann ganz oder teilweise dem unterliegenden Beschwerdeführer oder dem unterliegenden Beigeladenen auferlegt werden, sofern dieser trölerisch handelte.