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§ 6 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - a) Grundsatz

Gebühren und Parteientschädigung im Verwaltungsrekursverfahren
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§ 6 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · a) Grundsatz

1. Im Verwaltungsrekursverfahren können dem Beschwerdeführer oder dem Beigeladenen, der das Verfahren veranlasst hat, im Falle des vollständigen oder teilweisen Unterliegens seines Standpunktes die amtlichen Kosten bestehend aus

a) einer Spruchgebühr,

b) den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und anderen Vorkehren,

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