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§ 5 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren
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§ 5 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren werden nach einem Tarif erhoben. Kanzleigebühren dürfen höchstens Fr. 75.- betragen. Schreib- und Kopiergebühren sind pro Seite zu bemessen.

2. Der Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden erlassen die erforderlichen Weisungen.

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