153.800
CH-BS
§ 5 Gesetz über die Verwaltungsgebühren
Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren
§ 5 Gesetz über die Verwaltungsgebühren
1. Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren werden nach einem Tarif erhoben. Kanzleigebühren dürfen höchstens Fr. 75.- betragen. Schreib- und Kopiergebühren sind pro Seite zu bemessen.
2. Der Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden erlassen die erforderlichen Weisungen.