153.800
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - b) Äquivalenz- und Interessenprinzip
Gebührenbemessung
§ 3 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · b) Äquivalenz- und Interessenprinzip
1. Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe ist nötigenfalls unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung zu erhöhen oder zu ermässigen.
2. Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.