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§ 17 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 17 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921 aufgehoben.

2. Für bestehende Gebührenverordnungen nimmt das neue Gesetz die Stelle des aufgehobenen Gesetzes ein.

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