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§ 16 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

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§ 16 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Gebührenfestsetzungen und Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

2. Wird gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung Rekurs erhoben, so kann die Festsetzung der Gebühr im gleichen Verfahren angefochten werden.

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