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§ 14 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Gebührenschuldner
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§ 14 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt.

2. Mehrere Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.

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