153.800
CH-BS
§ 12 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - c) Rückerstattung
Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung
§ 12 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · c) Rückerstattung
1. Wird die Berufs- oder Fähigkeitsprüfung, für die eine Gebühr erhoben wurde, nicht bestanden, ist ein angemessener Teil der Prüfungsgebühr zurückzuerstatten.