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§ 12 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - c) Rückerstattung

Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung
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§ 12 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · c) Rückerstattung

1. Wird die Berufs- oder Fähigkeitsprüfung, für die eine Gebühr erhoben wurde, nicht bestanden, ist ein angemessener Teil der Prüfungsgebühr zurückzuerstatten.

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