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§ 11 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - b) Unentgeltliche Rechtspflege

Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung
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§ 11 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · b) Unentgeltliche Rechtspflege

1. Rekurrenten, deren finanzielle Verhältnisse die Übernahme der Verfahrenskosten zuzüglich allfälliger Verbeiständungskosten nicht oder nur teilweise gestatten, wird auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die näheren Voraussetzungen regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.

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