153.800
CH-BS
§ 10 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - a) Gebührenerlass
Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung
§ 10 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · a) Gebührenerlass
1. Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug eine besondere Härte bedeutet.