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§ 10 Gesetz über die Verwaltungsgebühren - a) Gebührenerlass

Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung
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§ 10 Gesetz über die Verwaltungsgebühren · a) Gebührenerlass

1. Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug eine besondere Härte bedeutet.

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