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153.800 CH-BS

§ 1 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Grundsatz
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§ 1 Gesetz über die Verwaltungsgebühren

1. Verwaltungsgebühren, Benützungsgebühren

Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden erheben für Tätigkeiten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen, sowie für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 2 und 3.

2. Rechtsmittelgebühren, Kanzleigebühren

Gebühren für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren sowie Kanzlei- und Schreibgebühren werden durch dieses Gesetz besonders geregelt.

3. Subsidiäre Geltung

Diese Normen gelten nur insoweit, als nicht einschlägige Gesetze ausdrücklich andere Vorschriften aufstellen.

Grundsatz § 2 Gesetz über die Verwaltungsgebühren →

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