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153.700 BWPV CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Datenlieferung

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 6 BWPV · Datenlieferung

1. Die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internetportal der Bewilligungsplattform eingegebenen Daten werden in der zentralen Datenbank gespeichert.

2. Unternehmen, welche wiederholt Bewilligungen gemäss § 2 lit. d bis f beantragen, können hierfür einen Grosskundenzugang erhalten.

3. Die Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2 sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Funktionen gemäss § 3 notwendigen Daten an die zentrale Datenbank weiterzugeben.

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