153.700
BWPV
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Datenlieferung
Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
§ 6 BWPV · Datenlieferung
1. Die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internetportal der Bewilligungsplattform eingegebenen Daten werden in der zentralen Datenbank gespeichert.
2. Unternehmen, welche wiederholt Bewilligungen gemäss § 2 lit. d bis f beantragen, können hierfür einen Grosskundenzugang erhalten.
3. Die Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2 sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Funktionen gemäss § 3 notwendigen Daten an die zentrale Datenbank weiterzugeben.