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153.700 BWPV CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Zentrale Datenbank

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 5 BWPV · Zentrale Datenbank

1. Die für den Betrieb der Bewilligungsplattform erforderlichen Daten werden in einer zentralen Datenbank zusammengefasst und verwaltet.

2. Die zentrale Datenbank kann für beantragte Bewilligungen nach § 2 die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten

a) Name, Vorname und Geburtsdatum bei natürlichen Personen;

b) Firma, Name der Kontaktperson und Angaben aus dem Handelsregister bei juristischen Personen;

c) Korrespondenzadresse und weitere Kontaktdetails;

d) sowie auf die Antragstellerin oder den Antragsteller bezogene Identifikatoren.

3. Sie kann zudem Daten zum jeweiligen Antrag enthalten wie etwa Angaben über den Status des Bewilligungsprozesses oder Anmerkungen der Durchführungsorgane.

4. Mit der Dateneingabe über das Internetportal der Bewilligungsplattform können bei einem elektronischen Antrag zusätzlich erfasst werden

1. für eine Bewilligung nach § 2 lit. a

a) Angaben gemäss Abs. 2 lit. a bis c in Bezug auf die Rechnungsempfängerin oder den Rechnungsempfänger und die verantwortliche Person, sofern diese mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht identisch sind;

b) Bezeichnung, Standortangaben, Dauer und Zweck der Allmendnutzung;

c) Angaben zu Belegungsarten und Installationen;

d) Angaben über die geplante Veranstaltung;

e) Angaben über die Beanspruchung staatlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Allmendnutzung sowie die Beantragung eines Kostenerlasses;

2. für eine Bewilligung nach § 2 lit. f

a) Familienname, lediger Name und Vorname;

b) Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität;

c) Zivilstand;

d) In- und Auslandadresse;

e) Identifikator im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);

f) sowie Anzahl Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;

g) Merkmale gemäss lit. a und b in Bezug auf den Ehegatten und die Kinder, sofern für jene gleichfalls eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird;

h) Name der zuständigen Person;

i) sowie Angaben zur Art und Weise der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber;

3. für eine Bewilligung nach § 2 lit. d und e neben den Angaben gemäss Ziff. 2

a) Angaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung im Entsendestaat;

b) Angaben betreffend Ausbildung und erlernter Beruf;

c) Angaben über das geltende sowie künftige Anstellungsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

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