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153.700 BWPV CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Begriffsdefinitionen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 BWPV · Begriffsdefinitionen

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Organisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Manipulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.

b) Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthaltenen Datenbereich.

c) Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt.

d) Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.

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