153.700
BWPV
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Begriffsdefinitionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 BWPV · Begriffsdefinitionen
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Organisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Manipulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.
b) Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthaltenen Datenbereich.
c) Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt.
d) Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.