153.700
BWPV
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Funktion der Bewilligungsplattform
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 BWPV · Funktion der Bewilligungsplattform
1. Über die Bewilligungsplattform kann
a) die Erläuterung zum Bewilligungsverfahren abgerufen;
b) die Authentifizierung der Antragstellerin oder des Antragsstellers vorgenommen;
c) eine Bewilligung beantragt und der laufende Stand des Bewilligungsverfahrens eingesehen;
d) ein Antrag zur Bearbeitung und Rechnungsstellung weitergeleitet;
e) die Kommunikation zwischen der Antragstellerin oder dem Antragssteller und dem Durchführungsorgan des Bewilligungsverfahrens vollzogen werden.