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153.700 BWPV CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Funktion der Bewilligungsplattform

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 BWPV · Funktion der Bewilligungsplattform

1. Über die Bewilligungsplattform kann

a) die Erläuterung zum Bewilligungsverfahren abgerufen;

b) die Authentifizierung der Antragstellerin oder des Antragsstellers vorgenommen;

c) eine Bewilligung beantragt und der laufende Stand des Bewilligungsverfahrens eingesehen;

d) ein Antrag zur Bearbeitung und Rechnungsstellung weitergeleitet;

e) die Kommunikation zwischen der Antragstellerin oder dem Antragssteller und dem Durchführungsorgan des Bewilligungsverfahrens vollzogen werden.

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