§ 2 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Zweck der Bewilligungsplattform
§ 2 BWPV · Zweck der Bewilligungsplattform
1. Die Bewilligungsplattform bezweckt die informationstechnologische Unterstützung der Verwaltungsverfahren auf Erteilung von Bewilligungen
a) für die temporäre bauliche Nutzung von Allmend nach dem Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 sowie der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009;
b) für eine permanente kommerzielle Nutzung der Allmend nach dem Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 und der Allmendverordnung, für ein Bauvorhaben nach dem Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999, aufgrund eines Kanalisationsbegehrens nach der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000;
c) durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt;
d) zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 bzw. nach Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP) vom 22. Mai 2002;
e) zur Beschäftigung einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers nach Art. 25 AuG bzw. Art. 4 VEP;
f) zur Beschäftigung einer oder eines Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Norwegen, Island, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs oder des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 VEP sowie auf Wiedererteilung, Umwandlung und Verlängerung einer Grenzgängerbewilligung.