153.700
BWPV
CH-BS
§ 15 Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform (BWPV) - Zugang zu den eigenen Personendaten und Berichtigung
Organisation und Verfahren
§ 15 BWPV · Zugang zu den eigenen Personendaten und Berichtigung
1. Das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu den eigenen Personendaten sowie auf Berichtigung unrichtiger Personendaten richtet sich nach Massgabe des Datenschutzrechts.
2. Ein entsprechendes Gesuch ist an die Koordinationsstelle zu richten.
3. Für das Verfahren auf Zugang zu den eigenen Personendaten werden keine Gebühren erhoben.