153.610
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Archivgut der Gemeinden im Staatsarchiv
Staatsarchiv und Gemeindearchive
§ 9 Registratur- und Archivierungsverordnung · Archivgut der Gemeinden im Staatsarchiv
1. Jene Teile der Archive der Gemeinden, die im Staatsarchiv deponiert sind, werden vom Staatsarchiv erhalten, erschlossen und bereitgestellt.