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§ 9 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Archivgut der Gemeinden im Staatsarchiv

Staatsarchiv und Gemeindearchive
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§ 9 Registratur- und Archivierungsverordnung · Archivgut der Gemeinden im Staatsarchiv

1. Jene Teile der Archive der Gemeinden, die im Staatsarchiv deponiert sind, werden vom Staatsarchiv erhalten, erschlossen und bereitgestellt.

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