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153.610 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Einschränkung der Unveräusserlichkeit

Aufgaben des Staatsarchivs
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§ 7 Registratur- und Archivierungsverordnung · Einschränkung der Unveräusserlichkeit

1. Das Staatsarchiv ist berechtigt, Dokumentationsmaterialien an geeignete Institutionen abzutreten unter der Bedingung, dass das öffentliche Interesse am Verwahren, Erschliessen und Bereitstellen dieser Unterlagen nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Unterlagen privater Herkunft, bei deponierten Unterlagen allerdings nur, wenn die Deponierenden zustimmen.

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