Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.610 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Interkantonale Institutionen

Allgemeines - Geltungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Registratur- und Archivierungsverordnung · Interkantonale Institutionen

1. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass interkantonale Institutionen, an denen er beteiligt ist, archivrechtliche Normen im Sinn des Archivgesetzes beachten, insbesondere indem er bei der Schaffung solcher Institutionen oder bei der Änderung ihrer Rechtsgrundlagen Bestimmungen im Sinn des Archivgesetzes beantragt für Anbietungspflicht, Recht auf Benützung und Rechte der betroffenen Personen.

← § 3 Registratur- und Archivierungsverordnung Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Organisation § 5 Registratur- und Archivierungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →