153.610
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Interkantonale Institutionen
Allgemeines - Geltungsbereich
§ 4 Registratur- und Archivierungsverordnung · Interkantonale Institutionen
1. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass interkantonale Institutionen, an denen er beteiligt ist, archivrechtliche Normen im Sinn des Archivgesetzes beachten, insbesondere indem er bei der Schaffung solcher Institutionen oder bei der Änderung ihrer Rechtsgrundlagen Bestimmungen im Sinn des Archivgesetzes beantragt für Anbietungspflicht, Recht auf Benützung und Rechte der betroffenen Personen.