Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.610 CH-BS

§ 39 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Aufwand und Verfahren

Benützung - Rechte der betroffenen Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Registratur- und Archivierungsverordnung · Aufwand und Verfahren

1. Nicht angemessen ist der Aufwand zum Auffinden der Daten der betroffenen Person insbesondere, wenn keine Findmittel vorliegen oder wenn konkrete Angaben über den Zeitraum oder die involvierten Behörden fehlen.

2. Auf Verlangen erteilt das Staatsarchiv die Auskunft schriftlich.

3. Einsicht in das Archivgut kann insbesondere gewährt werden, wenn dadurch keine schutzwürdigen Interessen Dritter und keine schutzwürdigen öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

4. Betroffene Personen erhalten bei Einschränkung oder Verweigerung der Auskunft oder Einsicht auf Antrag eine Verfügung.

← § 37 Registratur- und Archivierungsverordnung Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Organisation § 40 Registratur- und Archivierungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →