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153.610 CH-BS

§ 37 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Privilegierter Zugriff

Benützung - Benützung durch öffentliche Organe
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§ 37 Registratur- und Archivierungsverordnung · Privilegierter Zugriff

1. Das abliefernde öffentliche Organ und andere nach Archivgesetz § 12 Abs. 2 berechtigte öffentliche Organe können ihr Archivgut auch ausserhalb des Staatsarchivs benützen.

2. Dabei gelten folgende Bedingungen

a) Die Unterlagen müssen so gut erhalten, geordnet und verzeichnet sein, dass eine Schädigung des Archivguts und der Verlust von Teilen des Archivguts ausgeschlossen ist.

b) Die Benützung der Unterlagen durch die Öffentlichkeit muss während der Zeit der Ausleihe in angemessener Weise gewährleistet sein.

c) Die Ausleihe ist zeitlich beschränkt.

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