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153.610 CH-BS

§ 36 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Anhören der abliefernden Stelle

Benützung - Schutzfristen
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§ 36 Registratur- und Archivierungsverordnung · Anhören der abliefernden Stelle

1. Das abliefernde Organ, welches vom Staatsarchiv vor der Verkürzung von Schutzfristen angehört wird, erhält dadurch nicht das Recht, sein ehemaliges Archivgut wieder zu benützen, wenn dieses Personendaten enthält (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Archivgesetz).

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