§ 35 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Benützung vor Ablauf der Schutzfrist
§ 35 Registratur- und Archivierungsverordnung · Benützung vor Ablauf der Schutzfrist
1. Gesuche um Benützung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen sind schriftlich zu stellen.
2. Wer ein Gesuch um Benützung dieses Archivgutes stellt, hat sich auszuweisen.
3. Im Gesuch sind anzugeben: Benützungszweck einschliesslich geplanter Veröffentlichung und, sofern vorhanden, Benützungszusammenhang (insbesondere Universitätsveranstaltung, Sammelwerk, Vortragsreihe, Öffentlichkeitsarbeit).
4. Das Staatsarchiv kann das abliefernde öffentliche Organ anhören und entscheidet über Gesuche insbesondere anhand folgender Gesichtspunkte
a) Benützungszweck,
b) Alter der Unterlagen,
c) Inhalt der Unterlagen,
d) Verhältnismässigkeit des notwendigen Aufwands zur Prüfung, vor allem unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
5. Über Gesuche um Benützung von medizinischem Archivgut entscheidet das Staatsarchiv im Einvernehmen mit der abliefernden Stelle. Das Staatsarchiv entscheidet selbständig, wenn nach Inhalt und Alter der Unterlagen offensichtlich keine Interessen mehr beeinträchtigt werden, deren Schutz das medizinische Berufsgeheimnis dient.
6. Als Angehörige im Sinn des Archivgesetzes gelten Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner, Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, sowie nach deren Tod die urteilsfähigen direkten Nachkommen und, falls keine direkten Nachkommen da sind, die Eltern sowie die urteilsfähigen Geschwister.