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153.610 CH-BS

§ 34 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Verlängerung

Benützung - Schutzfristen
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§ 34 Registratur- und Archivierungsverordnung · Verlängerung

1. Die Verlängerung der Schutzfrist nach § 10 Abs. 4 des Archivgesetzes erfolgt einvernehmlich zwischen dem Staatsarchiv und der abliefernden Stelle.

2. Die Verlängerung wird schriftlich begründet.

3. Benützerin und Benützer haben Anspruch auf Einsicht in diese Begründung, sofern nicht das öffentliche Interesse der Einsicht zwingend entgegensteht oder schutzwürdige Interessen betroffener Personen oder Dritter dadurch beeinträchtigt werden.

4. Das Staatsarchiv führt eine öffentlich zugängliche Liste jenes Archivgutes, dessen Schutzfrist verlängert wurde.

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