153.610
CH-BS
§ 33 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Fristen für Teile einer Archivalieneinheit
Benützung - Schutzfristen
§ 33 Registratur- und Archivierungsverordnung · Fristen für Teile einer Archivalieneinheit
1. Teile von Archivalieneinheiten können zugänglich gemacht werden vor Ablauf der Schutzfrist der ganzen Archivalieneinheit.
2. Voraussetzung dafür sind insbesondere, dass
a) dadurch keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden,
b) die Teilung nur geringen betrieblichen Aufwand erfordert.