153.610
CH-BS
§ 32 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Öffentlich zugängliche Unterlagen
Benützung - Schutzfristen
§ 32 Registratur- und Archivierungsverordnung · Öffentlich zugängliche Unterlagen
1. Öffentliche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung oder im Lauf ihrer Verwendung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, können in dem Umfang und in der Ordnung bekannt gegeben werden, wie sie veröffentlicht sind oder waren.