§ 31 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Belegexemplar
§ 31 Registratur- und Archivierungsverordnung · Belegexemplar
1. Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf der Benützung staatlichen Archivguts beruht, hat dem Staatsarchiv nach Erscheinen des Werks unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern.
2. Ist die Ablieferung eines Belegexemplares der Benützerin oder dem Benützer insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Werkes nicht zumutbar, kann er oder sie dem Staatsarchiv entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstellung einer Vervielfältigung überlassen oder für deren eigene Herstellung eine angemessene Entschädigung verlangen.
3. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Veröffentlichungen der Benützerin oder des Benützers in Sammelwerken oder Zeitschriften sowie für Werke, die nicht veröffentlicht sind, einschliesslich solcher in digitaler Form.