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153.610 CH-BS

§ 30 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Ausschluss von der Benützung

Benützung - Allgemeines
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§ 30 Registratur- und Archivierungsverordnung · Ausschluss von der Benützung

1. Grob gegen die Benützungsverordnung verstösst und von der Benützung ausgeschlossen wird insbesondere,

a) wer vorsätzlich oder fahrlässig Archivgut beschädigt,

b) wer wiederholt Archivgut in Unordnung bringt,

c) wer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Lesesaalordnung verstösst,

d) wer schützenswerte Interessen betroffener Personen oder Dritter missachtet, insbesondere wer Auflagen missachtet, die mit der Benützung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist verbunden sind.

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