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153.610 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Institutionen und Personen mit öffentlichen Aufgaben

Allgemeines - Geltungsbereich
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§ 3 Registratur- und Archivierungsverordnung · Institutionen und Personen mit öffentlichen Aufgaben

1. Wenn der Regierungsrat und die Gemeinden öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons und der Gemeinden sowie privaten Personen und Organisationen öffentliche Aufgaben übertragen, entscheiden sie gleichzeitig darüber, ob diese dem Archivgesetz nach § 2 Abs. 2 unterstellt werden.

2. Enthalten bestehende Rechtsgrundlagen oder Verträge mit solchen Personen und Institutionen keine Bestimmungen über die Archivierung im Sinn von § 2 Abs. 2 des Archivgesetzes, so entscheiden der Regierungsrat und die Gemeinden jeweils über diese Archivierung, wenn die bestehenden Rechtsgrundlagen oder die Verträge mit solchen Personen und Institutionen revidiert werden.

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