153.610
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Institutionen und Personen mit öffentlichen Aufgaben
Allgemeines - Geltungsbereich
§ 3 Registratur- und Archivierungsverordnung · Institutionen und Personen mit öffentlichen Aufgaben
1. Wenn der Regierungsrat und die Gemeinden öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons und der Gemeinden sowie privaten Personen und Organisationen öffentliche Aufgaben übertragen, entscheiden sie gleichzeitig darüber, ob diese dem Archivgesetz nach § 2 Abs. 2 unterstellt werden.
2. Enthalten bestehende Rechtsgrundlagen oder Verträge mit solchen Personen und Institutionen keine Bestimmungen über die Archivierung im Sinn von § 2 Abs. 2 des Archivgesetzes, so entscheiden der Regierungsrat und die Gemeinden jeweils über diese Archivierung, wenn die bestehenden Rechtsgrundlagen oder die Verträge mit solchen Personen und Institutionen revidiert werden.