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§ 29 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Entgeltliche und unentgeltliche Leistungen des Staatsarchivs

Benützung - Allgemeines
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§ 29 Registratur- und Archivierungsverordnung · Entgeltliche und unentgeltliche Leistungen des Staatsarchivs

1. Unentgeltlich sind insbesondere

a) Hilfe zum Benützen der Findmittel,

b) allgemeiner Lesesaaldienst einschliesslich Bereitstellen bestellter Archivalien,

c) Beratung zur Benützung von Archivgut, unter Vorbehalt von Abs. 2 lit. a,

d) Beantwortung einfacher schriftlicher und telefonischer Anfragen.

2. Als besondere Leistungen nach Archivgesetz § 9 Abs. 3 gelten vor allem

a) Beantwortung von Anfragen und Beratungen zur Benützung, die umfangreichere Nachforschungen voraussetzen,

b) Herstellen von Reproduktionen und Reproduktionsvorlagen,

c) Ausstellen von Abschriften und Beglaubigungen sowie von Transkriptionen,

d) Bereitstellen von Archivgut zu offensichtlich materiellem Nutzen.

3. Reproduktionen und Reproduktionsvorlagen werden gegen eine Gebühr hergestellt. Das Staatsarchiv kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen, insbesondere wenn die Reproduktion nicht offensichtlich materiellem Nutzen dient.

4. Die Einzelheiten werden in der Gebührenverordnung des Staatsarchivs geregelt.

5. Für Baupläne gilt die Verordnung betreffend die Ausleihe von Bauakten.

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