153.610
CH-BS
§ 28 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Verwaltungsaufwand
Benützung - Allgemeines
§ 28 Registratur- und Archivierungsverordnung · Verwaltungsaufwand
1. Ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand, der die Benützung einschränkt oder ausschliesst, kann insbesondere entstehen, wenn
a) der Ordnungszustand des Archivgutes ungenügend ist,
b) der Verwaltungsaufwand für mehrere gleichartige Benützungsbegehren ohne Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht möglich wäre,
c) digitale Unterlagen nicht ohne erheblichen Zusatzaufwand zugänglich und lesbar gemacht werden können.