153.610
CH-BS
§ 27 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Einschränkung oder Ausschluss
Benützung - Allgemeines
§ 27 Registratur- und Archivierungsverordnung · Einschränkung oder Ausschluss
1. Einschränkung oder Ausschluss der Benützung von Archivgut über die üblichen Schutzfristen hinaus gemäss Archivgesetz § 9 Abs. 2 lit. a erfolgt durch das Staatsarchiv nach Rücksprache mit der abliefernden Stelle.
2. Das Staatsarchiv führt eine öffentlich zugängliche Liste jenes Archivgutes, dessen Benützung nach § 9 Abs. 2 lit. a des Archivgesetzes eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
3. Die Benützerin oder der Benützer erhält bei Einschränkung oder Ausschluss der Benützung nach § 9 Abs. 2 lit. a des Archivgesetzes auf Antrag eine Verfügung.