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§ 26 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Grundsätze

Benützung - Allgemeines
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§ 26 Registratur- und Archivierungsverordnung · Grundsätze

1. Die Benützung von Archivgut erfolgt im Staatsarchiv. Das Staatsarchiv kann für bestimmte Hilfsmittel und Unterlagen die Benützung über ein elektronisches Zugangssystem ermöglichen.

2. Das Staatsarchiv kann vor der Benützung die Vorlage eines Ausweises verlangen.

3. Ausleihe von Archivgut an Dritte ist in der Regel nur für Ausstellungen möglich, und zwar dann,

a) wenn der Erhaltungszustand die Ausleihe zulässt,

b) wenn die Ausstellungsbedingungen hinsichtlich Transport, Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen den Standards entsprechen,

c) wenn die Respektierung der Urheberrechte am Archivgut sichergestellt ist,

d) wenn der Leihnehmer oder die Leihnehmerin die Kosten für Sicherheitskopien trägt,

e) wenn die Ausleihe keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

4. Das Recht auf Benützung schliesst die Findmittel ein, sofern dadurch nicht das öffentliche Interesse oder überwiegende schutzwürdige Interessen betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden.

5. Reproduktionen werden angefertigt oder zugelassen, sofern

a) der Erhaltungszustand des Archivguts und die Kapazitäten des Staatsarchivs sie zulassen,

b) keine schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen einschliesslich der Urheberrechte beeinträchtigt werden.

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