153.610
CH-BS
§ 25 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Ablieferungsverzeichnis
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Anbietung, Bewertung und Ablieferung
§ 25 Registratur- und Archivierungsverordnung · Ablieferungsverzeichnis
1. Den Ablieferungen ist ein Verzeichnis der abgelieferten Unterlagen mit knapper Inhaltsbeschreibung, einschliesslich des Hinweises auf Personendaten, und den Laufzeiten der einzelnen Serien beizulegen. Über Akten, die das Staatsarchiv zur Vernichtung freigegeben hat, muss ein Protokoll angefertigt und dem Staatsarchiv abgeliefert werden.