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153.610 CH-BS

§ 24 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Ablieferungsvereinbarung

Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Anbietung, Bewertung und Ablieferung
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§ 24 Registratur- und Archivierungsverordnung · Ablieferungsvereinbarung

1. Die öffentlichen Organe treffen mit dem Staatsarchiv Ablieferungsvereinbarungen, die

a) die Periodizität der Ablieferungen regeln,

b) im Sinne einer Kompetenzdelegation den jeweiligen aktenbildenden Organen die Kompetenz erteilen, aufgrund inhaltlicher und formaler Kriterien genau definierte Unterlagen zu vernichten, ohne vorher mit dem Staatsarchiv Rücksprache nehmen zu müssen.

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