Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.610 CH-BS

§ 23 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Bewertung

Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Anbietung, Bewertung und Ablieferung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Registratur- und Archivierungsverordnung · Bewertung

1. Das Staatsarchiv prüft zusammen mit dem jeweiligen aktenbildenden öffentlichen Organ dessen Unterlagen auf ihren bleibenden Wert und entscheidet dann über deren Archivwürdigkeit.

← § 22 Registratur- und Archivierungsverordnung Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Organisation § 24 Registratur- und Archivierungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →