153.610
CH-BS
§ 23 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Bewertung
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Anbietung, Bewertung und Ablieferung
§ 23 Registratur- und Archivierungsverordnung · Bewertung
1. Das Staatsarchiv prüft zusammen mit dem jeweiligen aktenbildenden öffentlichen Organ dessen Unterlagen auf ihren bleibenden Wert und entscheidet dann über deren Archivwürdigkeit.