Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.610 CH-BS

§ 22 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Urkunden und Verträge

Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Anbietung, Bewertung und Ablieferung
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§ 22 Registratur- und Archivierungsverordnung · Urkunden und Verträge

1. Urkunden und Verträge, die vom Regierungsrat abgeschlossen werden oder seiner Genehmigung unterliegen, sind sofort nach ihrer Ausfertigung an das Staatsarchiv abzuliefern.

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