153.610
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Höchstfrist
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Anbietung, Bewertung und Ablieferung
§ 21 Registratur- und Archivierungsverordnung · Höchstfrist
1. Die öffentlichen Organe sondern die Unterlagen, die sie nicht mehr benötigen, aus und bieten sie dem Staatsarchiv an, und zwar in der Regel spätestens zehn Jahre nach Abschluss der Unterlagen gemäss § 10 Abs. 3 des Archivgesetzes.
2. Unterlagen aus elektronischen Systemen, insbesondere digitale Unterlagen, sind dem Staatsarchiv nach § 19 zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten.