153.610
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Digitale oder analoge Überlieferung
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Unterlagen aus elektronischen Systemen
§ 20 Registratur- und Archivierungsverordnung · Digitale oder analoge Überlieferung
1. Werden Unterlagen aus elektronischen Systemen, welche das Staatsarchiv als archivwürdig bewertet, vollumfänglich und unter Wahrung ihrer Verlässlichkeit und Authentizität in analoger Form (auf Papier oder Mikrofilm) abgelegt und aufbewahrt, kann das verantwortliche Organ von der Anbietungspflicht der im System enthaltenen Daten befreit werden.