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153.610 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

Allgemeines - Geltungsbereich
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§ 2 Registratur- und Archivierungsverordnung · Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

1. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons und der Gemeinden, welche ein öffentliches Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes sind, unterstehen § 2 Abs. 1 Bst. c des Archivgesetzes.

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