153.610
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
Allgemeines - Geltungsbereich
§ 2 Registratur- und Archivierungsverordnung · Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
1. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons und der Gemeinden, welche ein öffentliches Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes sind, unterstehen § 2 Abs. 1 Bst. c des Archivgesetzes.