153.610
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Projektierung und Bewertung
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Unterlagen aus elektronischen Systemen
§ 19 Registratur- und Archivierungsverordnung · Projektierung und Bewertung
1. Für die Bewertung von Unterlagen aus elektronischen Systemen ziehen die öffentlichen Organe das Staatsarchiv bereits bei der Planung neuer Systeme bei.
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das Staatsarchiv Zugang zu allen Systemen, deren Daten auf ihre Archivwürdigkeit geprüft werden müssen, vor allem aber zu den betreffenden Projekt-, System- und Anwendungsdokumentationen.
3. Wird festgestellt, dass ein geplantes System archivrelevante Unterlagen erzeugt, ist das Staatsarchiv in angemessener Form am entsprechenden Projekt zu beteiligen.